
Der Projektleiter nach dem BauKG (Baukoordinationsgesetz)
Das BauKG betrachtet jedes Bauvorhaben als einen "Betrieb auf Zeit" bei dem Arbeitnehmer der unterschiedlichsten Gewerke, gleichzeitig oder hintereinander zum Einsatz kommen. Der Bauherr wird als Verursacher dieses Betriebes auf Zeit angesehen und hat somit die Verpflichtung, für das Einhalten der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu sorgen. Zum Erreichen dieses Zieles ist in der Planungsphase ein "Planungskoordinator" und in der Ausführungsphase ein "Baustellenkoordinator" zu bestellen. Beide Koordinatoren müssen entsprechend befähigt sein.
Der Bauherr hat jedoch die Möglichkeit, diese Verpflichtung samt zugehöriger Haftung, einer natürlichen oder juristischen Person zu übertragen. Diese Person ist dann "Projektleiter nach dem BauKG".
Aus der Vielfalt an Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der damit verbundenen Haftung ist jedem Bauherrn zu raten, diese Belange Spezialisten, wie wir es sind, zu übertragen.
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